TfPV
§ 13Rücktritt und Nichterscheinen
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
- 1.
- seinen Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der ersten Aufgabe des schriftlichen Teils der Prüfung schriftlich oder zu Protokoll erklärt,
- 2.
- zum schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht erscheint,
- 3.
- den schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht beendet.
- 1.
- zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erscheint und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorliegen,
- 2.
- nach Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktritt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR400810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50