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TfPV

§ 13Rücktritt und Nichterscheinen

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1) Die Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn der Prüfling
1.
seinen Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der ersten Aufgabe des schriftlichen Teils der Prüfung schriftlich oder zu Protokoll erklärt,
2.
zum schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht erscheint,
3.
den schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht beendet.
(2) Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden, wenn der Prüfling
1.
zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erscheint und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorliegen,
2.
nach Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktritt.
(3) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil der Prüfung abgelegt und tritt er vor der mündlichen Prüfung aus wichtigem Grund zurück, ist die Leistung des schriftlichen Teils von der Prüfungsorganisation anzuerkennen. Die Prüfungsorganisation lädt den Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung erneut zum mündlichen Teil der Prüfung.
(4) Der wichtige Grund nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 muss der Prüfungsorganisation unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsorganisation.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR400810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50

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