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TextLabAusbV 2003

§ 6Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Textile Rohstoffe und Produkte,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen,
10.
Identifizieren von Faserstoffen,
11.
Vorbereiten von Proben,
12.
Anwenden von Prüfverfahren,
13.
Auswerten von Messergebnissen,
14.
Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden,
15.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,
16.
Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12828d6d3030d66a17e5ea4e5387be0920af8d75566b0b7fb78fe91ae1dcbf9a

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