TextLabAusbV 2003
§ 6Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Textile Rohstoffe und Produkte,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 7.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 9.
- Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen,
- 10.
- Identifizieren von Faserstoffen,
- 11.
- Vorbereiten von Proben,
- 12.
- Anwenden von Prüfverfahren,
- 13.
- Auswerten von Messergebnissen,
- 14.
- Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden,
- 15.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 16.
- Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12828d6d3030d66a17e5ea4e5387be0920af8d75566b0b7fb78fe91ae1dcbf9a