TextLabAusbV 2003
§ 9Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Prüftechnologie,
- 3.
- Textilchemie und Textilphysik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und abstimmen,
- 2.
- Prüfverfahren festlegen und unter Einhaltung der Prüfnormen vorbereiten und durchführen sowie Prüfverfahren und Prozessabläufe überwachen und bei Störungen Korrekturen vornehmen,
- 3.
- Kenndaten ermitteln, statistische Verfahren anwenden, Messergebnisse auswerten, darstellen und interpretieren sowie Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- 4.
- fremdsprachliche Dokumentationen handhaben und technische Dokumentationen erstellen,
- 5.
- mechanisch-technologische Eigenschaften an textilen Flächengebilden und Ungleichmäßigkeiten an textilen Längengebilden bestimmen,
- 6.
- physikalische und chemische Zusammenhänge erkennen,
- 1.
- Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten bestimmen,
- 2.
- ökologische Anforderungen, Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen, thermischen, chemischen, witterungsbedingten, biologischen, elektrischen und elektromagnetischen Einflüssen prüfen,
- 1.
- Wasseruntersuchungen durchführen, Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen,
- 2.
- produktspezifische Eigenschaften von Textilhilfsmitteln bestimmen und ihre Wirkungsweise prüfen sowie Rezepturen erstellen und prüfen, optische Messungen durchführen,
- 3.
- produktspezifische Eigenschaften von Farbmitteln bestimmen und ihre Wirksamkeit prüfen sowie Rezepturen erstellen und prüfen, Farbmessungen durchführen,
- 1.
- Wasseruntersuchungen durchführen, Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen,
- 2.
- Analyseverfahren anwenden, anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen und Synthesen durchführen,
- 3.
- produktspezifische, anwendungsrelevante, sicherheitsrelevante Eigenschaften bestimmen, umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden
- 1.
- im Schwerpunkt Textiltechnik:die Durchführung einer Materialprüfung an einem textilen Längen- und Flächengebilde einschließlich Materialanalyse, Bestimmen der mechanisch-technologischen Eigenschaften, der Konstruktionsmerkmale sowie der Widerstandsfähigkeit gegenüber physikalischen oder chemischen Einflüssen,
- 2.
- im Schwerpunkt Textilveredlung:die Durchführung einer Materialprüfung an einem textilen Längen- und Flächengebilde einschließlich Materialanalyse, Bestimmen der Konstruktionsmerkmale und Bestimmen der anwendungstechnischen Eigenschaften und Wirksamkeit von Textilhilfs- oder Farbmitteln sowie Analysieren von Wasser oder Lösungen,
- 3.
- im Schwerpunkt Textilchemie:die Durchführung einer Materialprüfung an einem textilen Längen- und Flächengebilde einschließlich Materialanalyse, Bestimmen der Konstruktionsmerkmale, Bestimmen der anwendungsspezifischen Wirksamkeit von Arbeitsstoffen und Bestimmen der Zusammensetzung oder der produktspezifischen Eigenschaften von Arbeitsstoffen oder Herstellen eines Arbeitsstoffes nach Rezeptur
- 1.
- in höchstens 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation des durchgeführten betrieblichen Auftrags geführt, mit dem Ziel, die prozessrelevanten Kompetenzen in Bezug zur Auftragsdurchführung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,oder
- 2.
- in höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von insgesamt höchstens 20 Minuten führen. Durch Beobachtungen der Durchführung der praktischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zu der Durchführung der praktischen Aufgabe bewertet werden.
- 1.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- 2.
- im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12828d6d3030d66a17e5ea4e5387be0920af8d75566b0b7fb78fe91ae1dcbf9a