TextLabAusbV 2003
§ 8Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
- 1.
- Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,
- 2.
- Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren, Arbeitsgeräte und Laboreinrichtungen instand halten,
- 3.
- Analysieren und Mikroskopieren von Materialien, mechanisch-technologische Eigenschaften und thermisches Verhalten ermitteln sowie Konstruktionsmerkmale an Faserstoffen und textilen Längen- und Flächengebilden bestimmen,
- 4.
- Arbeitsstoffe ansetzen, handhaben und nachweisen,
- 5.
- Proben vorbereiten, Prüfmittel und Prüfverfahren festlegen,
- 6.
- Prüfparameter einstellen, Prüfungen durchführen sowie Prüfverfahren und Prozessabläufe überwachen und Arbeitsergebnisse auswerten und dokumentieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12828d6d3030d66a17e5ea4e5387be0920af8d75566b0b7fb78fe91ae1dcbf9a