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TextLabAusbV 2003

§ 4Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12828d6d3030d66a17e5ea4e5387be0920af8d75566b0b7fb78fe91ae1dcbf9a

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