TextilPrAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse,
- 2.
- Produktanalyse und Strukturidentifizierung,
- 3.
- Umgehen mit internen und externen Kunden,
- 4.
- Produktkontrolle,
- 5.
- Ausführen von Korrekturmaßnahmen;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR068000007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff830fb79d6278295bcf22798cb30b319c759f86fa612bb2cc0e329dddbbd065