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TextilPrAusbV

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse,
2.
Produktanalyse und Strukturidentifizierung,
3.
Umgehen mit internen und externen Kunden,
4.
Produktkontrolle,
5.
Ausführen von Korrekturmaßnahmen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff830fb79d6278295bcf22798cb30b319c759f86fa612bb2cc0e329dddbbd065

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