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TextilPrAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff830fb79d6278295bcf22798cb30b319c759f86fa612bb2cc0e329dddbbd065

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