TextilPrAusbV
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse unterscheiden,
- b)
- textile Massenberechnungen durchführen,
- c)
- Arbeitsmittel auswählen,
- d)
- technische Unterlagen nutzen,
- e)
- Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie
- f)
- Aspekte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Beurteilen von textilen Produkten hinsichtlich Oberfläche und Konstruktion,
- b)
- Ausbessern von mindestens einem Oberflächen- und einem Konstruktionsfehler sowie
- c)
- Durchführen einer Produktanalyse;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR068000007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff830fb79d6278295bcf22798cb30b319c759f86fa612bb2cc0e329dddbbd065