TextilPrAusbV
§ 6Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
- 1.
- Betrieblicher Auftrag,
- 2.
- Produktanalyse,
- 3.
- Qualitätssicherung und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen,
- b)
- Veredlungsprozesse sowie Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,
- c)
- mit externen und internen Kunden umgehen,
- d)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen,
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- f)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen,
- g)
- die für den betrieblichen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
- h)
- die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags begründen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Durchführen einer Produktanalyse und einer Produktkontrolle,
- b)
- Identifizieren und Klassifizieren von Abweichungen,
- c)
- Analysieren von Fehlerursachen sowie
- d)
- Durchführen von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung;
- 3.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines Zeitplans für die Bearbeitung zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag sieben Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch 30 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,
- b)
- Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,
- c)
- Produktions- und Materialfehler identifizieren und klassifizieren,
- d)
- produktbezogene Berechnungen durchführen sowie
- e)
- Ausbesserungstechniken ausführen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Produktanalyse zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Qualitätsstandards feststellen,
- b)
- Fehlerklassifizierungen durchführen,
- c)
- Ursachen feststellen und Korrekturmaßnahmen durchführen,
- d)
- Materialfluss sicherstellen sowie
- e)
- Maßnahmen der Kundenorientierung durchführen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung der Qualitätssicherung zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Produktanalyse | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Qualitätssicherung | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag mit mindestens "ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR068000007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff830fb79d6278295bcf22798cb30b319c759f86fa612bb2cc0e329dddbbd065