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TAppV

§ 17Wiederholung der Prüfung

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Wird ein Prüfungsfach nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. Der oder die Vorsitzende unterrichtet hierüber die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Stellen.
(2) Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.
(3) Bei mündlichen Prüfungen hat bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. Bei schriftlichen oder elektronischen Prüfungen ist die Arbeit der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes Ausschussmitglied zu bewerten. Auf Verlangen des oder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden Prüfungsordnung findet Satz 2 auch bei der ersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 2 TAppV(zu § 14 Abs. 1)

    „… Inhalt nach wiederzugeben. Wiederholungsprüfung am ........................................... Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten beteiligte Prüfer/innen: ............................................................................. ................ …“