(1) Der oder die Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 5. In den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. Nach § 65 angerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken.
(2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studierenden wenigstens die Prüfungsnote "ausreichend" erhalten haben.
(3) Die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung sind bestanden, wenn die Studierenden alle Prüfungsfächer bestanden haben.
(4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Prüfungen erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Die Gesamtnote lautet:
1.
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49
2.
"gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49
3.
"befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49
4.
"ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.
(5) Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erstellt, in dem jeweils neben dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern anzugeben ist. Haben Studierende die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 65 Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, dass die im Übrigen erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussagekräftigen Gesamtergebnisses zulassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
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