(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung hat der Prüfer oder die Prüferin oder ein von dem oder der Vorsitzenden bestimmter Protokollführer oder bestimmte Protokollführerin jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind. Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern oder Prüferinnen mit folgenden Prüfungsnoten bewertet:
1.
"sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
2.
"gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3.
"befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
4.
"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5.
"nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Prüfungsnote "nicht ausreichend" darf vorbehaltlich des § 15 bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind. Sie ist in der Niederschrift nachvollziehbar zu begründen.
(2) Die Universität legt für Prüfungen, die durch Lösung schriftlich oder elektronisch gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice), durchgeführt werden, vor der Prüfung einen verbindlichen Bewertungsrahmen fest.
(3) Das Prüfungsergebnis in einem Prüfungsfach ist den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in diesem Fach bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
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