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TAppV

Anlage 7(zu § 56 Abs. 3)

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2016, 3343;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin

(Vor- und Zuname)
hat
1.in der Zeit vombis
in dem Schlachthof in,Tierart:,
2.in der Zeit vombis
in dem Schlachthof in,Tierart:,
3.in der Zeit vombis
in dem Schlachthof in,Tierart:,
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Zu oben Nummer 1.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
,den

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 2.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
,den

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 3.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
,den

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 55 TAppVAusbildungsstätten, Dauer

    „… n Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten. , den (Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes) Zu oben Nummer 2.: Er/Sie hat si …“