(1) Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließlich der Überprüfung von Frischfleisch dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. Sie erfolgt bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlachthöfen oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde oder in Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln kontrollieren, oder in einschlägigen Universitätseinrichtungen.
(2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rind oder Schwein in einem Schlachthof zuständigen Behörde dauert 100 Stunden. Sie ist innerhalb von mindestens drei aufeinanderfolgenden Wochen abzuleisten. Abweichend von Satz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeitlich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleistet werden. Eine praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel in einem Schlachthof zuständigen Behörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für höchstens 30 Stunden angerechnet werden.
(3) Der Einsatz im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben erfolgen, die über eine Zulassung verfügen und in denen hauptamtlich amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte für die Kontrolltätigkeit verantwortlich tätig sind. Die Ausbildung kann auch an mehr als einem Schlachthof abgeleistet werden. Wird in einem Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 mindestens 70 Stunden in einem Schlachthof mit der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
„… n Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten. , den (Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes) Zu oben Nummer 2.: Er/Sie hat si …“
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