TAppV
Anlage 6(zu § 56 Abs. 3)
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
.............................................................................
(Bezeichnung der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten,
-methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
.............................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ...................... bis ..............................
die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für
den Lebensmittelbereich abgeleistet.
Er/Sie hat sich während dieser Zeit unter meiner Aufsicht und Leitung in .....
Stunden in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der
Anlagen der Betriebe, in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie geübt.
Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des
Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen. Darüber hinaus hat er/sie sich
unter meiner Leitung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln
geübt.
.................., den ........................
(Siegel oder Stempel)
................................................
(Unterschrift der/des ausbildenden
Tierärztin/Tierarztes)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a