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SVWO

§ 88aDatenschutzrechtliche Spezialregelungen

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten enthaltenen personenbezogenen Daten bestehen das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der §§ 18 und 22.
(2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlausweise. Die Berichtigung der im Wahlausweis enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. Die Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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