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SVWO

§ 87Kosten der Beschwerdewahlausschüsse

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, für die eine Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat oder die an einem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach dem Verhältnis der Zahl der wahlberechtigten Versicherten. Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht vorhanden, werden die Kosten auf alle bundesunmittelbaren Versicherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt. § 83 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und Satz 3, Abs. 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Landeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen. An die Stelle des Bundeswahlbeauftragten tritt der zuständige Landeswahlbeauftragte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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