(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen
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der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,
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die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,
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der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.
(2) Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.
(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
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