Zum Gesetzesinhalt

SVWO

§ 5Wahlleitungen

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Der Wahlausschuss bestellt Briefwahlleitungen und bei Online-Wahlen zusätzlich Online-Wahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Nimmt er die Aufgaben der Wahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Wahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen. Die Sitzungen der Wahlleitungen sind öffentlich.
(2) Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist. Vorschläge der in § 48 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden. Die Wahlleitungen können Bedienstete des Versicherungsträgers für die Durchführung ihrer Aufgaben in Anspruch nehmen.
(3) Die Mitglieder der Wahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe durch die Briefwahlleitung sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
(4a) Jede Online-Wahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich und prüft die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl. Die Online-Wahlleitung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben externen und unabhängigen Sachverstand hinzuziehen.
(5) Die Wahlleitungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Wahlleitungen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Wahlleitungen entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahl- und Online-Wahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den jeweiligen Mitgliedern der Brief- und Online-Wahlleitung unterzeichnet. § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 48 SGB 4Vorschlagslisten

    „… Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist. Vorschläge der in § 48 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Absatz 1 Satz 1 …“