(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand.
(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses im Februar und März des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem eine Sitzung des Bundeswahlausschusses stattfindet, einen Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bundeswahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsitzenden erhält die Hälfte dieses Betrages.
(3) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2 zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in dem betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses vertritt.
(4) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des größten bundesunmittelbaren Versicherungsträgers entschädigt.
(5) Die Entschädigung der Mitglieder der Landeswahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
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