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SVWO

§ 38Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 50 SGB 4Wahlrecht

    „… rungsträger auf Antrag ausgestellt. (2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von …“