SGB 4
§ 50Wahlrecht
- 1.
- bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
- 2.
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
- eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 14 SVWOWahlausschreibung
„… eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist), 5. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestimmen, 6. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage der Wahlausschuß jedes Versicherungsträgers das Nähere über die b …“
- § 35 SVWOAusstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung
„… Rentenversicherung für die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer für den Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl dieser Versicherten anzugeben. (3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstellung …“
- § 37 SVWOAusstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte
„(1) Die Wahlausweise werden 1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist, 2. vom Versicheru …“
- § 38 SVWOAusstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher
„… rungsträger auf Antrag ausgestellt. (2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von …“
- § 40 SVWOAusstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte
„Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicher …“