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SVWO

§ 37Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Die Wahlausweise werden
1.
vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,
2.
vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist.
(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt der Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Wahlausweises, hat er eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt, daß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1 hat zugehen lassen.
(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbstzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt sind, gilt als Arbeitgeber die zuständige deutsche Lohnstelle.
(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeitgeber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Verordnung, sobald feststeht, daß eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet. Er kann hierbei bestimmen, daß er die Wahlausweise für alle oder einen Teil der Beschäftigten anstelle der Arbeitgeber selbst ausstellt und übermittelt. Als Arbeitgeber gilt auch derjenige, in dessen Unternehmen ausschließlich mithelfende Familienangehörige beschäftigt sind.
(5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern zusammen mit den Wahlunterlagen eine zum Aushang geeignete Mitteilung zur Unterrichtung der Beschäftigten über das Verfahren der Ausstellung von Wahlausweisen zu übersenden. Die Arbeitgeber haben diese Mitteilung, soweit zweckdienlich mit ergänzenden Hinweisen, im Unternehmen auszuhängen.
(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger bis zum 18. Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl der ausgestellten und ausgehändigten oder übermittelten Wahlausweise mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 50 SGB 4Wahlrecht

    „(1) Die Wahlausweise werden 1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist, 2. vom Versicheru …“