SVWO
§ 12Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
Wahlordnung für die Sozialversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 48c SGB 4Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
„Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung nach § 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sollen nur Arbeitnehmervereinigungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungsträgern offenkundig i …“