Zum Gesetzesinhalt

SVwHKVorRV

Art 3Unverletzlichkeit der Geschäftsräume

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

(1) Die Geschäftsräume des Büros sind in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich.
(2) Die deutschen Behörden dürfen Geschäftsräume des Büros nur mit der Zustimmung des Leiters des Büros oder einer von ihm bestimmten Person betreten.Jedoch wird bei Feuer oder einem anderen Unglück, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Leiters vermutet.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die zuständigen Behörden alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geschäftsräume des Büros vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und zu verhindern, dass der Friede des Büros gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014220009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 875302c0b6fa39bd00ab0992b932eb561d98ec0fbe3943aa460d8e5e2e8251c9

XML-Quelle beim Herausgeber