Zum Gesetzesinhalt

SVwHKVorRV

Art 2Rechtsstellung

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

(1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere
a)
Verträge schließen,
b)
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
c)
vor Gericht stehen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen Leiter vertreten.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014220009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 875302c0b6fa39bd00ab0992b932eb561d98ec0fbe3943aa460d8e5e2e8251c9

XML-Quelle beim Herausgeber