SVwHKVorRV
Art 6Immunität von der Gerichtsbarkeit und Eingriffen der Verwaltungsbehörden
- a)
- wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Mitarbeiter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder erkennbar im Auftrag des Büros zu handeln, oder
- b)
- wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
Aufh: Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014220009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 875302c0b6fa39bd00ab0992b932eb561d98ec0fbe3943aa460d8e5e2e8251c9