Zum Gesetzesinhalt

SVwHKVorRV

Art 6Immunität von der Gerichtsbarkeit und Eingriffen der Verwaltungsbehörden

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

(1) Entsandte Mitarbeiter des Büros genießen für Handlungen, die in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben vorgenommen worden sind, Immunität von der deutschen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Eingriffen deutscher Verwaltungsbehörden.
(2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen,
a)
wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Mitarbeiter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder erkennbar im Auftrag des Büros zu handeln, oder
b)
wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014220009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 875302c0b6fa39bd00ab0992b932eb561d98ec0fbe3943aa460d8e5e2e8251c9

XML-Quelle beim Herausgeber