SVIKG
§ 4Investitionen des Bundes
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
- 1.
- Zivil- und Bevölkerungsschutz,
- 2.
- Verkehrsinfrastruktur,
- 3.
- Krankenhausinfrastruktur,
- 4.
- Energieinfrastruktur,
- 5.
- Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
- 6.
- Forschung und Entwicklung,
- 7.
- Digitalisierung,
- 8.
- Bauen und Wohnen sowie
- 9.
- Sport.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E60A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7dbc5130ed59a56b3d62dcfbc06c3a6963d22b094776948fdc66b6fe2c9ca924
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 13 BHOEinzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
„… en Haushaltsjahr im Bundeshaushalt insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung 10 Prozent der veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen. Dabei werden die im jeweiligen Bundeshaushalt ver …“
- Art 115 GG
„… e Transaktionen bereinigt; die veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt werden um den Betrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes sowie um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt.“