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SUEV

§ 4Springendes Personal der Luftlandetruppen

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

Soldaten, die
1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15c03d4b53ad08c1bb928691683206af71466ec85249b444a401f6986269252

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