SUEV
§ 4Springendes Personal der Luftlandetruppen
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
- 1.
- einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
- 2.
- im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
- 3.
- zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
- 4.
- mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003670962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15c03d4b53ad08c1bb928691683206af71466ec85249b444a401f6986269252