SUEV
§ 2Fliegendes Personal
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
- 1.
- zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugs oder eines sonstigen Starrflüglers im Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
- 2.
- in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines Luftfahrzeugs, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
- 3.
- zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
- 4.
- Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
- 5.
- einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
- 6.
- zur Besatzung eines Luftfahrzeugs gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003670962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15c03d4b53ad08c1bb928691683206af71466ec85249b444a401f6986269252