SUEV
§ 3Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
- 1.
- in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,
- 2.
- mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
- 3.
- als Luftzielschleppflugzeug während des Beschusses,
- 4.
- im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,
- 5.
- im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,
- 6.
- zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meßflug),
- 7.
- im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,
- 8.
- zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,
- 9.
- zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,
- 10.
- zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,
- 11.
- zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen.
- 1.
- für die Dauer des Start- und Landevorgangs (§ 1 Abs. 2),
- 2.
- für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrags notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muß,
- 3.
- wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003670962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15c03d4b53ad08c1bb928691683206af71466ec85249b444a401f6986269252