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SUEV

§ 7Kampfschwimmer und Minentaucher

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere Aufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse sowie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampfschwimmer.
(2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen, finden und bezeichnen, hierfür ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher.
(3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt
1.
Langstreckenschwimmen im offenen Meer, Langstreckentauchen, Anschwimmen von Objekten und sonstigen Einzelkämpfereinsatz im Wasser, soweit diese Dienstverrichtungen unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeübt werden,
2.
Orientierungsschwimmen unter Wasser,
3.
Sprengtätigkeit im Rahmen von Einsatzaufgaben im Wasser sowie
4.
Absetzen und Wiederaufnehmen durch Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel.
(4) Der Minentaucherdienst der Marine umfaßt das Tauchen nach den verschiedenen Minentauchverfahren in stehenden und strömenden Gewässern unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c15c03d4b53ad08c1bb928691683206af71466ec85249b444a401f6986269252

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