SVG
§ 80Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- 1.
- für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
- 2.
- für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet,
- 3.
- für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
- 4.
- für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,
- 5.
- für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
- 1.
- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- a)
- sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
- b)
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
- c)
- einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
- 2.
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
- a)
- die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
- b)
- die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR395800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8fa96babfb176fb80db9f31d938207ac03ccf9c73868c25f580410ff82c94b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 18 GG
„… nd jeden Berechtigten, die oder der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend. (2) Waisengeld wird nach Vollend …“