Zum Gesetzesinhalt

SVG

§ 78Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Kommt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR395800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8fa96babfb176fb80db9f31d938207ac03ccf9c73868c25f580410ff82c94b8

XML-Quelle beim Herausgeber