SVG
§ 127Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- 1.
- ist im Fall des § 86 bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen;
- 2.
- ist im Fall des § 88 bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden;
- 3.
- im Fall des § 89
- a)
- gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 85 Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 85 noch eine vergleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat,
- b)
- sind einmalige Entschädigungszahlungen anzurechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädigung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind;
- 4.
- im Fall des § 90 steht die Ausgleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin, dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 90 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist;
- 5.
- eine Ausgleichszahlung nach § 90 steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 58 nicht zu.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR395800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8fa96babfb176fb80db9f31d938207ac03ccf9c73868c25f580410ff82c94b8