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§ 125Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
1.nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1150 000 Euro,
2.nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1100 000 Euro,
3.nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 240 000 Euro,
4.nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 320 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR395800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8fa96babfb176fb80db9f31d938207ac03ccf9c73868c25f580410ff82c94b8

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