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§ 129Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR395800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8fa96babfb176fb80db9f31d938207ac03ccf9c73868c25f580410ff82c94b8

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