SVBezGrV 2025
§ 3Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16D0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed665b73d9db1d69e467250bef64f7b434cd060441e5538b9afed69861c85185
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 69 SGB 6Verordnungsermächtigung
„(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44 732 Euro. (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des S …“