SVBezGrV 2025
§ 1Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16D0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed665b73d9db1d69e467250bef64f7b434cd060441e5538b9afed69861c85185
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.“