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SVBezGrV 2025

§ 1Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025

Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16D0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed665b73d9db1d69e467250bef64f7b434cd060441e5538b9afed69861c85185

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 18 SGB 4Bezugsgröße

    „Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.“