SVBezGrV 2021
§ 4Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR261200020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1728f75d227e7082c88dd7f2e715eaf3af0f36528f84a6ae1fc0d96c37715f22
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit
„(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 64 350 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialge …“