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SVBezGrV 2021

§ 3Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2021
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 85 200 Euro und monatlich 7 100 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 104 400 Euro und monatlich 8 700 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2021 – 31. 12. 2021“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2021
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 99 000 Euro und monatlich 8 250 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2021 – 31. 12. 2021“ um die Jahresbeträge ergänzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR261200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1728f75d227e7082c88dd7f2e715eaf3af0f36528f84a6ae1fc0d96c37715f22

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