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SVBezGrV 2021

§ 2Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 37 380 Euro und monatlich 3 115 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR261200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1728f75d227e7082c88dd7f2e715eaf3af0f36528f84a6ae1fc0d96c37715f22

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 18 SGB 4Bezugsgröße

    „(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz …“