SVBezGrV 2019
§ 4Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR202400018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38fc5361252f16975a8b6e4cf893337b6758e9ab114e774f5aa8489e47a38f8a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit
„(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 60 750 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialge …“