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SVBezGrV 2019

§ 3Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98 400 Euro und monatlich 8 200 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 200 Euro und monatlich 7 600 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um die Jahresbeträge ergänzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38fc5361252f16975a8b6e4cf893337b6758e9ab114e774f5aa8489e47a38f8a

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