SVBezGrV 2013
§ 4Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR236100012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3a75d0915026550494d190ea10f9df8cf5d376bb2b0253f91a62a8cfca8ac47
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit
„(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 52 200 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialge …“