SVBezGrV 2013
§ 2Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR236100012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3a75d0915026550494d190ea10f9df8cf5d376bb2b0253f91a62a8cfca8ac47
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz …“