SUrlV
§ 13Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
- 1.
- ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- 2.
- ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
- 3.
- einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128400016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d244dd36fa0a219446ddd2794ee255158551d411dbd3b6cb253e464da8a9a9e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 8 PostLVÜberleitungs- und Übergangsvorschriften
„… der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist. (7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Num …“