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StrWAusbV 2002

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung,
6.
Betriebswirtschaftliches Handeln,
7.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
8.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung,
9.
Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien,
10.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
11.
Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen,
12.
Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken,
13.
Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,
14.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
15.
Anlegen und Pflegen von Grünflächen,
16.
Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme,
17.
Durchführen des Winterdienstes,
18.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen und Warten von Fahrzeugen,
19.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR260400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c8a5cc265da3313e9db7c825ff15faa80c9c189137a91461e33b3e80152f3dc

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