Zum Gesetzesinhalt

StrWAusbV 2002

§ 3Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

In der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f, 12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e, 14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchstaben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR260400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c8a5cc265da3313e9db7c825ff15faa80c9c189137a91461e33b3e80152f3dc

XML-Quelle beim Herausgeber