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StrWAusbV 2002

§ 7Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2007 I 672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR260400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c8a5cc265da3313e9db7c825ff15faa80c9c189137a91461e33b3e80152f3dc

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